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Vertrag über die vermietung eines schliessfäches

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR DIE VERMIETUNG VON SCHLIESSFÄCHERN

INHALTSVERZEICHNIS

KAPITEL I               Allgemeine Bestimmungen

KAPITEL II              Gegenstand der AGB

KAPITEL III             Voraussetzungen und Bedingungen für den Abschluss des Vertrags

KAPITEL IV            Benutzung von Schließfächern

KAPITEL V             Biometrie

KAPITEL VI            Vollmacht

KAPITEL VII           Sicherheit

KAPITEL VIII          Überwachung

KAPITEL IX            Haftungsgrundsätze

KAPITEL X             Vergütungen und Nebenkosten

KAPITEL XI            Versicherung

KAPITEL XII           Änderung der AGB

KAPITEL XIII          Beendigung oder Auslaufen des Vertrags

KAPITEL XIV          Zustellung von Schriftstücken

KAPITEL XV           Datenschutzbestimmungen

KAPITEL XVI          Schlussbestimmungen

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen regeln die Bedingungen für die Anmietung von automatischen Schließfächern, die geführt werden von SKRYTKA.EU Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością mit Sitz in Warschau, 02-001, ul. Aleje Jerozolimskie 89/46 , REGON-Nr.: 388458089, NIP: 8792730444, KRS 0000890404

E-Mail: skrytka@skrytka.eu.

§ 2

Die folgenden in den Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung

  1. Verwahrer – SKRYTKA.EU Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością

2. Kunde – ein Rechtssubjekt, das eine natürliche Person, eine juristische Person, eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit und mit Rechtsfähigkeit im Sinne von Artikel 331 des Zivilgesetzbuches ist, die einen Schließfachmietvertrag mit dem Verwahrer abgeschlossen hat;

3. Partei(en) – der Kunde und/oder der Verwahrer;

4. Bevollmächtigter – bezeichnet die vom Kunden bevollmächtigte Person, die zu den in den Geschäftsbedingungen und der erteilten Vollmacht festgelegten Bedingungen Zugang zum automatischen Schließfach hat;

5. Depot – bewegliche Sachen, insbesondere Dokumente, Testamente, Urkunden, Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Verträge, Schlüssel, Chiffren, Speicherplatten, Filme, Fotografien, Privatsammlungen oder andere Wertgegenstände, mit Ausnahme von Gegenständen, deren Besitz gesetzlich verboten ist, und gefährlichen Gegenständen, die vom Kunden auf der Grundlage des Mietvertrags in dem Schließfach beim Verwahrer hinterlegt werden. Das Höchstgewicht des Depots beträgt 25 Kilogramm.

6. Tresor – ein separater, verschlossener und gegen den Zutritt Unbefugter gesicherter Raum, der dem Verwahrer gehört oder sich aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses in seinem Besitz befindet und zur Aufbewahrung der Hinterlegung während der Laufzeit der Hinterlegung gemäß den Bestimmungen des Vertrages dient, mit Sitz in Toruń (87-100), Szosa Lubicka 2.

7. Automatische Schließfach (im Folgenden: ASF) – ein separater, verschlossener und vor unbefugtem Zugriff geschützter Raum in dem im Tresorraum befindlichen Terminal, zu dem nur der Kunde und ggf. der Rechtsanwalt Zugang haben. Das automatische Schließfach ist mit einem Schlüsselschloss gesichert. Das Schließfach verlässt nach korrekter Identifizierung am Terminal das Innere des Tresors, verbleibt aber in der gepanzerten Tresorwanne. Der Kunde kann nur über den Schließfachdeckel auf das Schließfach zugreifen.

8. Terminal – ein Gerät, das sich im Tresorraum befindet und mit einem Kartenleser und der individuellen PIN des Kunden oder einem biometrischen Leser gesichert ist.

9. Vertrag – der Vertrag über die Miete eines automatischen Schließfachs zwischen dem Kunden und dem Verwahrer;

10. Mietzeitraum – der Zeitraum, für den der Vertrag abgeschlossen wurde;

11. Höhere Gewalt – ein äußeres Ereignis, das von keiner der Vertragsparteien vorhergesehen oder verhindert werden konnte, insbesondere Ereignisse, die durch Naturgewalten (z. B. Überschwemmungen, Erdbeben, Wirbelstürme), Akte der Staatsgewalt oder Störungen des kollektiven Lebens (Kriegshandlungen, innere Unruhen, Streiks, Proteste) verursacht werden;

12. Notöffnung – Öffnung eines Schließfachs durch den Verwahrer ohne Verwendung des Schlüssels, was die technische oder mechanische Überwindung der Sicherheitsvorrichtung – des Schlosses des automatischen Bankschließfachs – beinhaltet, was dazu führt, dass es durch ein neues ersetzt werden muss.

13. Notöffnungsprotokoll – ein vom Verwahrer erstelltes schriftliches Dokument, in dem eine Notöffnung festgestellt wird und das als Anhang eine Bild- oder Bild- und Tonaufnahme auf einem externen Datenträger enthält;

14. Preisliste – eine Liste der Gebühren für die Miete von automatischen Schließfächern, die als Anlage Nr. 1 zu diesen Regeln beigefügt ist.

15. Werktage – Tage von Montag bis Freitag, außer an Feiertagen;

16. Geschäftszeiten – von 9.00 bis 16.00 Uhr, Montag bis Freitag, außer an Feiertagen;

17. Bankkonto – das Bankkonto des Verwahrers Nr. 55 1140 2004 0000 3502 8109 5331 bei der mBank;

18. Kasse – ein Ort am eingetragenen Sitz des Verwahrs, an dem die Miete oder zusätzliche Gebühren im Zusammenhang mit der Anmietung von Schließfächern gezahlt werden können;

19. Der eingetragene Sitz des Verwahrers – SKRYTKA.EU Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością mit Sitz in Toruń;

20. Das Büro des Verwahrers – SKRYTKA.EU Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością mit Sitz in Toruń (87-100), Szosa Lubicka 2

21. Allgemeinen Geschäftsbedingungen – diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von automatischen Schließfächern;

22. AML-Verfahren – das interne Verfahren des Verwahrers zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß den Anforderungen von Artikel 50 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 1. März 2018 (Gesetzblatt 2020, Punkt 971, in der geänderten Fassung);

22. Personenbezogene Datenalle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen;

23. Biometrische Datenpersonenbezogene Daten, die sich aus einer spezifischen technischen Verarbeitung ergeben, die körperliche, physiologische oder verhaltensbezogene Merkmale einer natürlichen Person betreffen und die eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen, wie z. B. Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

24. Biometrie – ein optionales Mittel zur Sicherung des automatischen Schließfachs am Terminal gegen unbefugten Zugang, das in der Bestätigung der Identität des Kunden und gegebenenfalls des Bevollmächtigten anhand biometrischer Daten besteht, die freiwillig und mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung gemäß dem biometrischen Profil in Anlage 11 des Vertrags bereitgestellt werden;

KAPITEL II

Gegenstand der AGB

§ 3

Der Verwahrer ermöglicht den Kunden die Nutzung der im Tresorraum befindlichen automatischen Schließfächern gegen eine Gebühr, die in der Verwahrung und Abholung des Depots besteht, und zwar zu den im Vertrag und in den vorliegenden Bestimmungen festgelegten Bedingungen und gegen die in der als Anlage 1 zu den vorliegenden Bestimmungen beigefügten Preisliste vorgesehenen Vergütungen und zusätzlichen Gebühren.

§ 4

Bei den Kunden kann es sich um volljährige natürliche Personen, juristische Personen und Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit handeln, die in der Republik Polen ansässig oder nicht ansässig sind.

§ 5

1. Der Kunde kann rund um die Uhr (7 Tage in der Woche, 24 Stunden am Tag) das Depot in das automatische Schließfach im Tresorraum legen und von ihm abheben.

2. Der Verwahrer gewährt dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages rund um die Uhr sicheren und diskreten Zugang zu dem im Vertrag angegebenen automatischen Schließfach, außer während der Zeit, in der Wartungsarbeiten durchgeführt werden.

3. Der Verwahrer informiert die Kunden im Voraus per SMS an die vom Kunden angegebene Telefonnummer über die Wartungsarbeiten und deren Zeitpunkt.

§ 6

Die Verwahrer sichert die automatischen Schließfächer, indem sie dafür sorgt, dass das ihr anvertraute Eigentum rund um die Uhr geschützt ist, und indem sie hochklassige Sicherheitsmaßnahmen anwendet.

KAPITEL III

Voraussetzungen und Bedingungen für den Abschluss des Vertrags

§ 7

1. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertrag und seine Anlagen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste zu lesen und die dem Kunden von dem Verwahrer zur Verfügung gestellten Erklärungen, einschließlich der Erklärungen im Rahmen des AML-Verfahrens des Verwahrers, genau auszufüllen, zu unterzeichnen und dem Verwahrer zu übergeben, bevor er den Vertrag abschließt und das automatische Schließfach nutzt.

2. Werden dem Verwahrer die in Absatz 1 genannten Erklärungen nicht vorgelegt, so bedeutet dies, dass der Vertrag nicht geschlossen werden kann. Die Verwahrer kann sich auch weigern, einen Vertrag mit dem Kunden abzuschließen, nachdem sie die vorgenannten Erklärungen analysiert hat, insbesondere wenn dies gemäß dem Gesetz vom 1. März 2018 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Gesetzblatt 2020, Artikel 971, in der geänderten Fassung) gerechtfertigt ist.

§ 8

1. Das automatische Schließfach wird auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags gemietet, der unter Androhung der Ungültigkeit geschlossen wird.

2. Zu den Bestimmungen des Vertrags gehören unter anderem:

a. die Verpflichtung des Verwahrers, dem Kunden ein automatisches Schließfach zur Verwahrung des Depots zu den im Vertrag und in den vorliegenden Bedingungen festgelegten Konditionen zur Verfügung zu stellen;

b. die Verpflichtung des Verwahrs, den Tresorraum rund um die Uhr zu schützen, und die Verwendung von High-End-Sicherheitsmerkmalen für das automatische Schließfach;

c. Festlegung der Laufzeit des Mietvertrags und der Vergütung des Verwahrers für den Mietvertrag;

3. Der Mietvertrag kann nur von einer Person unterzeichnet werden, die von diesem Zeitpunkt an als Kunde gilt.

4. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verwahrer einen gültigen Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) vorzulegen und eine Fotokopie des Dokuments, das er besitzt, zuzulassen. Ein Verwahrer haftet nicht für gefälschte Ausweisdokumente oder die Verwendung eines Ausweisdokuments durch eine unbefugte Person, wenn er angemessene Vorkehrungen getroffen hat, um die Person, die das Dokument verwendet, zu identifizieren.

5. Bei juristischen Personen ist zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Unterlagen als grundlegendes Dokument für den Abschluss des Mietvertrags ein aktueller Auszug aus dem einschlägigen Register erforderlich, der die Art der Vertretung der juristischen Person und die Daten der zu ihrer Vertretung befugten Personen dokumentiert. Wird die juristische Person durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist eine Originalvollmacht zum Abschluss des Mietvertrages in Form einer notariellen Urkunde oder mit notariell beglaubigter Unterschrift vorzulegen.

6. Der Kunde kann einen Vertrag für die Vermietung eines Schließfaches für einen bestimmten Zeitraum abschließen. Die Zahlung des Mietzinses in der im Vertrag festgelegten Höhe gemäß der geltenden Preisliste ist für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses im Voraus zu leisten.

7. Erteilt der Mieter vor Ablauf der im Vertrag festgelegten Frist eine schriftliche Anweisung zur Verlängerung des Mietvertrags bei gleichzeitiger Zahlung des Mietzinses für die nachfolgende Frist, wird der Vertrag um die im Vertrag festgelegte nachfolgende Frist verlängert, es sei denn, der Verwahrer stimmt der Verlängerung nicht unmittelbar nach Erhalt der Anweisung des Kunden zu. In Ermangelung einer solchen Zustimmung überweist der Verwahrer die oben beschriebenen, vom Kunden eingezahlten Geldmittel auf die vom Kunden angegebene Kontonummer zurück, oder, in Ermangelung einer solchen Möglichkeit oder einer Information über die Kontonummer, stehen die Geldmittel am Sitz der Gesellschaft zur Abholung bereit.

8. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Rechte aus dem Mietvertrag für das Schließfach an andere Personen abzutreten, insbesondere darf er keinen Untermietvertrag abschließen oder den Gegenstand des Mietfachs unentgeltlich zur Nutzung überlassen.

9. Der Kunde verpflichtet sich, dem Verwahrer die Vergütung und andere Gebühren gemäß den Bestimmungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zahlen.

10. Das Depot wird sowohl vor als auch nach Ablauf der Mietzeit erst dann zurückgegeben, wenn der Kunde die sich aus dem Vertrag oder der Geschäftsordnung ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verwahrer erfüllt hat, was sich insbesondere auf die in Kapitel V der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Vergütungen und zusätzlichen Gebühren bezieht.

11. Die Rückgabe des Depots ist in den in Kapitel IV § 15, 16, 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Fällen nicht möglich.

KAPITEL IV

Benutzung von Schließfächern

§ 9

Der Kunde hat allein die Kontrolle über den Inhalt des Schließfachs. Der Verwahrer gewährt dem Kunden und den vom Kunden ernannten Bevollmächtigten vorbehaltlich der Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages uneingeschränkten Zugang zum automatischen Schließfach.

§ 10

1. Für die Nutzung des automatischen Schließfachs erhält der Kunde einen Schlüssel zum elektronischen Schließfach (2 Stück) sowie eine Zugangskarte und eine Identifikationskarte. Sie sind rein persönlicher Natur und dienen als Identifikationsmerkmal.

2. Der Kunde vergibt einen PIN-Code, der von nun an seine elektronische Karte zugewiesen wird und den Zugang zum Tresorraum ermöglicht. Wenn die biometrische Identifizierung gewählt wird, werden auch die Fingerabdrücke des Kunden erfasst.

3. Der Kunde ist verpflichtet, den Schlüssel und die in Abs. 1 genannten Karten ordnungsgemäß aufzubewahren und zu sichern sowie die PIN-Nummer zu sichern und nicht weiterzugeben.

§ 11

1. Die zum Zugriff auf das Schließfach und zur Verfügung über das Depot berechtigte Person ist der Kunde und der Bevollmächtigte, falls ein solcher bestellt wurde.

2. Mit der Zugangskarte können Sie den Parkplatz betreten und die Tür zum Gebäude öffnen.

3. Die Identifikationskarte ermöglicht die Autorisierung am SafeT-Leser an der Tür zum Tresorraum und am Kundenterminal bereits im Raum mit dem Autometen.

4. Wenn eine Identifikationskarte in das Lesegerät des Terminals eingeführt wird, sperrt das System den Zugang zum Raum für andere Benutzer.

5. Das System lässt 3 Versuche zur Eingabe einer falschen PIN zu. In diesem Fall erscheint eine Meldung auf dem Bildschirm des Kundenterminals: „Ungültiger PIN-Code“. Nach 3 Fehlversuchen wird die Identifikationskarte gesperrt.

6. Die korrekte Identifizierung am Zuführungsterminal löst den Roboter aus, der das Schließfach über das Terminal ausgibt.

7. Die Zugangszeit zum Schließfach ist begrenzt und zählt ab der Autorisierung am Terminal. Nach Ablauf der eingestellten Zeit erscheint auf dem Terminal eine Meldung mit der Aufforderung, den Vorgang abzuschließen. Während dieser Zeit muss der Kunde den Deckel des Schließfachs von Hand schließen, ihn verriegeln und dann die Taste „Hinterlegen“ drücken.

8. Wenn der Kunde den Vorgang nicht korrekt abschließt (d.h. das Schließfach schließt und die Taste „Hinterlegen“ drückt) und die dafür vorgesehene Zeit verstreicht, erscheint eine weitere Meldung über eine automatische Einzahlung und das Schließfach wird vom System in den Tresorraum gebracht.

9.Wenn sich ein Kunde im Tresorraum befindet, ist der Eintritt einer weiteren Person nicht möglich – der nächste Kunde sieht auf dem Lesegerät eine Meldung, dass das Terminal in Benutzung ist.

§ 12

1. Der Verwahrer überprüft die Identität der Benutzer des automatischen Schließfachs nicht, solange sie im Besitz der Zugangskarte, der Identifikationskarte, der PIN-Nummer und des Schlüssels zum automatischen Schließfach sind. Folglich hat der Verwahrer keinen Einfluss auf die Änderung des Inhalts des automatischen Schließfachs durch den Kunden oder die Personen, denen der Kunde die Karte, die PIN und den Schlüssel übergeben hat. In Ausnahmefällen und insbesondere bei Verdacht auf Verwendung eines nicht authentischen Schlüssels zu einem Schließfach ist der Verwahrer berechtigt, die Identität der Person, die das Schließfach öffnet, zu überprüfen und festzustellen. Bestehen keine Zweifel an der Echtheit des Schließfachschlüssels sowie der Zugangskarte und der Identifikationskarte für den Tresorraum, so ist der Verwahrer nicht berechtigt, der Person, die sie benutzt, den Zugang zum Schließfach zu verweigern. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Verwahrers besteht darin, dass er einer Person unter Verwendung der Karte und des Schlüssels sowie unter Eingabe der richtigen PIN-Nummer Zugang zum Schließfach gewährt.

2. Der Verwahrer ist weder verpflichtet noch befugt, festzustellen, ob der Kunde Eigentümer der im Tresorfach hinterlegten Gegenstände ist.

§ 13

1. Die Depotbank verfügt nicht über ein Duplikat des Schlüssels des Kunden, kann keinen Nachschlüssel für das automatische Schließfach anfertigen und haftet nicht für Schäden, die durch den Verlust des Schlüssels, der Zugangskarte oder der Identifikationskarte mit PIN-Nummer durch den Kunden oder durch die Weitergabe an Dritte entstehen.

2. Der Verwahrer, einschließlich seiner Angestellten und Vertreter, hat keinen Zugang zum Inhalt der automatischen Schließfächer, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die in diesen Bedingungen beschrieben sind und die sie zu einer Notöffnung berechtigen. Die Öffnung eines automatischen Schließfachs durch den Verwahrer erfordert die Erstellung eines Notöffnungsprotokolls und die Benachrichtigung des Kunden über diesen Umstand mindestens 3 Tage vor der Maßnahme.

§ 14

  1. Bei Verlust der Karte kann der Kunde den Verwahrer während der Geschäftszeiten per E-Mail oder telefonisch unter Verwendung des Passworts über den Antrag auf Sperrung des Zugangs informieren. Im Falle einer telefonischen Anfrage muss der Kunde spätestens innerhalb von 2 Stunden eine Bestätigung per E-Mail abgeben. Der Verwahrer sperrt den Zugang zum Tresorfach. Die Sperre wird nur auf Antrag des Kunden aufgehoben, der durch das Passwort bestätigt wird, das in Anwesenheit der Depotbank bei der Unterzeichnung des Vertrages festgelegt wurde, falls ein solches Passwort vergeben wurde.

2. Ein gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestellter Kunde oder Rechtsanwalt, der nicht im Besitz eines Schlüssels, einer Zugangskarte, einer Identifikationskarte oder einer Karten-PIN ist, kann beim Verwahrer einen neuen Schlüssel, eine neue Zugangskarte oder Identifikationskarte oder eine neue PIN gegen Zahlung der in der Preisliste vorgesehenen Gebühren beantragen.

3. Verliert der Kunde den Schlüssel, führt der Verwahrer innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags des Kunden zusammen mit dem Zahlungsnachweis für die Notöffnung des Schließfachs in Höhe des in der Preisliste angegebenen Betrags die Notöffnung eines automatischen Schließfachs in Anwesenheit des Kunden durch. Wurde die Gebühr für die Notöffnung des Schließfachs nicht in voller Höhe entrichtet, läuft die vorgenannte Frist nicht. In diesem Fall beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Mittel dem Bankkonto oder der Kasse des Verwahrers gutgeschrieben werden.

4. In dem in Abs. 2 beschriebenen Fall erfolgt die Notöffnung des automatischen Schließfachs auf Antrag des Kunden und die Aushändigung des Depots nur bei persönlicher Anwesenheit des Kunden, es sei denn, der Kunde hat in seinem schriftlichen Antrag auf Öffnung des Schließfachs ausdrücklich angegeben, dass dies in Anwesenheit eines Bevollmächtigten erfolgen kann.

§ 15

1. In Ausnahmesituationen (zusätzlich zu den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Gründen), die insbesondere aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt sind, kann der Zugang zum Tresorfach eingeschränkt werden, wovon der Kunde unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird. Dem Kunden stehen keine Ansprüche aus diesem Grund zu.

2. Bei Nichtzahlung der fälligen Gebühren gemäß der Preisliste wird der Zugang zum automatischen Schließfach von dem Verwahrer gesperrt. Dem Kunden stehen keine Ansprüche aus diesem Grund zu.

§ 16

Der Verwahrer hat das Recht, den Zugang zum automatischen Schließfach zu verweigern, wenn der Kunde das Entgelt für die Anmietung des automatischen Schließfachs oder andere in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag vorgesehene Gebühren nicht in der in der Preisliste angegebenen Höhe zahlt.

§ 17

  1. Folgende Gegenstände können hinterlegt werden: Dokumente, Testamente, Urkunden Personenstandsurkunden, Schlüssel, Chiffren, Speicherplatten, Edelmetalle, Filme, Fotografien, Urkunden, Verträge, Privatsammlungen oder andere bewegliche Gegenstände von Wert, mit Ausnahme von Gegenständen, deren Besitz gesetzlich verboten ist, und gefährlichen Gegenständen.
  2. Insbesondere können folgende Gegenstände, Mittel und Materialien nicht Gegenstand der Hinterlegung sein: Gegenstände, Mittel und Materialien, die eine Bedrohung für die Kunden, den Verwahrer und seine Mitarbeiter sowie für andere Personen, die sich am Sitz des Verwahrers aufhalten, darstellen können, Waffen, Munition, Gegenstände, die aus einem Verbrechen stammen oder zur Begehung solcher Verbrechen verwendet werden, Gegenstände, deren Handel verboten ist, Rauschmittel und Psychopharmaka, Narkotika, radioaktive Stoffe, entzündliche, explosive, erstickende, giftige, ätzende, giftige, für Leben und Gesundheit gefährliche Stoffe und Mittel, verderbliche Gegenstände, geruchs- oder geräuschvolle Gegenstände, alle Gegenstände, deren Besitz nach polnischem Recht verboten ist.
  3. Der Kunde und der Bevollmächtigte (falls ernannt) bestätigen durch eine entsprechende Erklärung, dass die Hinterlegung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
  4. Das Höchstgewicht der hinterlegten Gegenstände beträgt 25 kg. Bei Überschreitung des Gewichts wird der Kunde durch eine Meldung auf dem Terminal über das Übergewicht informiert. Das Schließfach wird nicht hinterlegt.

§ 18

Bei der Benutzung eines automatischen Schließfachs dürfen der Kunde und andere befugte Personen kein Gepäck in den Abfertigungsraum mitnehmen, mit Ausnahme von üblicherweise verwendeten Aktenkoffern, Mappen oder Handtaschen.

§ 19

1. Der Verwahrer hat das Recht, den Zugang zum automatischen Schließfach auf Anordnung eines Gerichts, eines Staatsanwalts, der Generalinspektion der Finanzkontrolle oder anderer Stellen zu sperren, sofern die Befugnis dazu gesetzlich vorgesehen ist.

2. Die Verhinderung des Zugangs zum Tresorfach wird ausgesetzt, bis sich der Konkursverwalter oder der Liquidator meldet, sofern der Verwahrer über den Konkurs des Kunden oder die Eröffnung der Liquidation informiert wurde.

§ 20

Der Verwahrer stellt sicher, dass der Kunde die Tatsache des Besitzes des Schließfachs und der darin verwahrten Einlage innerhalb der von den allgemein geltenden Gesetzen vorgeschriebenen Grenzen geheim hält.

KAPITEL IV

Biometrie

§ 21

1. Auf Wunsch des Kunden kann das automatische Schließfach mit seinen biometrischen Daten ausgestattet werden. Eine elektronische Kopie der biometrischen Daten des Kunden und des Bevollmächtigten (falls vorhanden), wie sie im biometrischen Profil (Anlage 11 zum Vertrag) ausgewählt wurden, die so genannte biometrische Vorlage, wird bei Unterzeichnung des Vertrags heruntergeladen.

2. Um die biometrische Vorlage zu ändern, zu sperren oder auf die Biometrie zu verzichten, muss eine schriftliche Anweisung bei der Kustodie eingereicht werden.

3. Um die Biometrie zu nutzen, muss die biometrische Vorlage in die Nähe des Lesegeräts am Terminal gebracht werden, damit sie gescannt werden kann.

KAPITEL IV

Vollmacht

§ 22

1. Der Kunde kann einen Bevollmächtigten ernennen, der selbständig über den Inhalt des automatischen Schließfachs verfügt, indem er ihm den Schlüssel zum automatischen Schließfach übergibt. Die Identifikationskarte des Bevollmächtigten wird dem Schließfach hinzugefügt und der Bevollmächtigte gibt seine PIN-Nummer an – dies ermöglicht eine genaue Aufzeichnung des Verlaufs der Schließfachaktivierung.

2. Der Kunde darf – mit Ausnahme des in Abs. 1 genannten Bevollmächtigten – anderen Personen keinen Zugang zu dem von ihm gemieteten Schließfach gewähren, insbesondere indem er ihnen den Schlüssel zum Schließfach sowie die Zugangskarte und die Identifikationskarte zum Schließfach zusammen mit der PIN-Nummer aushändigt. Der Zugang dieser Personen zum Schließfach erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden und kann einen Grund zur Kündigung des Vertrags durch den Verwahrer darstellen.

3. Der Bevollmächtigte des Kunden kann eine natürliche, voll geschäftsfähige Person sein, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat.

4. Eine Erklärung über die Erteilung einer Vollmacht kann vom Kunden in notariell beglaubigter Form oder schriftlich im Beisein des Verwahrers abgegeben werden.

5. Der Bevollmächtigte ist nicht berechtigt, weitere Vollmachten zu erteilen.

6. Die Vollmacht kann vom Kunden jederzeit durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung an die im Vertrag angegebene E-Mail-Adresse oder persönlich am Sitz des Verwahrers widerrufen werden. Gibt der Kunde die Erklärung außerhalb der Geschäftszeiten ab, so gilt sie als zugestellt und wird innerhalb von 24 Stunden nach der Erklärung wirksam.

7. Im Falle des Widerrufs der Vollmacht trägt der Kunde alle Kosten, die mit der Neuausstellung der Identifikationskarte verbunden sind, falls erforderlich.

8. Der Verwahrer haftet nicht für Änderungen am Inhalt des Schließfachs, auch nicht für solche, die durch den Rechtsanwalt des Kunden vorgenommen werden.

§ 23

1. Der Verwahrer stellt den Erben das automatisierte Schließfach gegen Vorlage der Sterbeurkunde des Kunden und eines gültigen Gerichtsbeschlusses, der den Erwerb der Erbschaft bestätigt, oder einer notariellen Urkunde, die die Erbschaft bestätigt, zur Verfügung. Ist das Erbrecht auf mehrere Erben verteilt, müssen die Erben eine gültige gerichtliche Entscheidung über die Teilung der Erbschaft vorlegen oder direkt beim Verwahrer eine gemeinsame Erklärung aller Erben über die Teilung des Vermögens einreichen oder einen notariellen Erbvertrag vorlegen. Der einzige Nachweis für den Tod des Kunden ist die Sterbeurkunde des Kunden, die der Rechtsanwalt oder eine andere Person dem Verwahrer im Original zur Verfügung stellt. Der Verwahrer ist berechtigt, eine Kopie des Originals der Sterbeurkunde aufzubewahren.

2. Die Gewährung des Zugangs zum Schließfach für einen Bevollmächtigten, Erben oder Treuhänder setzt voraus, dass diese Personen gemäß der Preisliste alle Rückstände für die dem Kunden oder seinen Rechtsnachfolgern, Vertretern und Bevollmächtigten zugunsten des Verwahrers erbrachten Dienstleistungen begleichen.

KAPITEL VII

Sicherheit

§ 24

1. Der Kunde hat das Recht, Informationen über das Verfahren für den Zugang zum Schließfach zu erhalten, sofern dies nicht die Sicherheit der Kunden des Verwahrers oder des Verwahrers selbst gefährdet.

2. Der Verwahrer hat das Recht, im Interesse der Kunden Informationen über Daten zur Sicherung des Tresors zurückzuhalten.

§ 25

1. Es ist strengstens verboten, im Tresorraum elektronische Geräte zu verwenden, die die Aufzeichnung von Ton oder Bild und Ton oder Geräte, die Signale von Alarmanlagen stören, abfangen, aufzeichnen.

2. Im Falle eines Verstoßes gegen das in Absatz 1 genannte Verbot ist der Verwahrer berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen. Vom Kunden geleistete Zahlungen, auch für Miete und zusätzliche Gebühren, werden nicht zurückerstattet.

§ 26

1. Der Kunde haftet für die Handlungen des Bevollmächtigten und der Personen, denen er einen Schließfachschlüssel oder eine Zugangskarte oder eine Identifikationskarte gestellt hat, wie für seine eigenen Handlungen.

2. Durch die Nutzung des Zugangs zum automatischen Schließfach stimmen der Kunde und die von ihm bevollmächtigten Personen der Überwachung des gesamten Tresors zu.

3. Personen, die die automatischen Schließfächer nutzen, müssen bei jedem Besuch des Tresors alle ihnen zur Verfügung gestellten und vom Verwahrer beschriebenen Sicherheitsverfahren einhalten und alle für die Bereitstellung des automatischen Schließfachs erforderlichen Gegenstände bewachen, insbesondere Karten, PIN-Nummer, Schlüssel, Dokumente und alle anderen Sicherheitseinrichtungen.

4. Bei Verlust oder Offenlegung von Gegenständen, die für die Sicherung des Zugangs zum automatischen Schließfach relevant sind, muss der Kunde den Verwahrer unverzüglich benachrichtigen.

5. Auf Wunsch des Kunden, der dem Verwahrer während der Geschäftszeiten per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt und spätestens innerhalb von 2 Stunden per E-Mail bestätigt wird (spätestens jedoch nach Ablauf der Geschäftszeiten), installiert der Verwahrer eine automatische Schließfachsperre, um die Entnahme des Schließfachs zu verhindern. Die Sperre wird nur auf Antrag des Kunden entfernt.

6. Der Verwahrer haftet nicht für den Verlust des Inhalts eines automatischen Schließfachs, der insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Sicherung des Zugangs zu den automatischen Schließfächern nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ, und der auf eine Gefahr zurückzuführen ist, die auch bei einem hohen Maß an Sorgfalt nicht vorhersehbar gewesen wäre.

7. In Notsituationen, die durch die Sicherheit von Personen, Eigentum von erheblichem Umfang oder die Sicherheit des Inhalts eines automatischen Schließfachs gerechtfertigt sind, ist der Verwahrer befugt, ein automatisches Schließfach unter Aufrechterhaltung der verfügbaren Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seiner Sicherheit und Vertraulichkeit notzuöffnen. Über die Notöffnung des Schließfachs wird ein Protokoll erstellt, das dem Kunden unverzüglich mitgeteilt wird.

§ 27

Für den Fall, dass der Kunde irgendwelche fremden Personen auf dem Gelände beobachtet oder Personen, die sich seltsam verhalten, ist der Kunde verpflichtet, den Verwahrer, seine Angestellten oder das Sicherheitspersonal zu informieren, was ein sofortiges Eingreifen ermöglicht, um die Sicherheit der Kunden und der in den automatischen Verwahrungsboxen gelagerten Einlagen zu gewährleisten.

KAPITEL VIII

Überwachung

§ 28

1. Der Verwalter des Videoüberwachungssystems ist der Verwahrer.

 2. Das Videoüberwachungssystem soll die Sicherheit der im ASF hinterlegten Gegenstände sowie die Sicherheit und Ordnung im Tresorraum und auf dem angrenzenden Parkplatz gewährleisten.

3. Die Videoüberwachung umfasst:

a) das Gebiet um das Gebäude des Verwahrers in der Szosa Lubicka-Straße 2 in Toruń, insbesondere den Parkplatz vor dem Gebäude,

b) die Räumlichkeiten im Gebäude des Verwahrers, insbesondere den Haupteingang, den Warteraum, den Terminalraum, das Büro des Verwahrers, das Kassenbüro.

4. Die Aufzeichnungen des Videoüberwachungssystems umfassen nur die von den Kameras aufgenommenen Bilder.

5. Das Videoüberwachungssystem wird rund um die Uhr betrieben, und eine externe Stelle ist für das Überwachungssystem, d. h. für die Wartung und Instandhaltung der Geräte, zuständig.

6. Die Aufbewahrungsfrist für Videoüberwachungsaufzeichnungen darf 3 Monate ab dem Datum der Aufzeichnung nicht überschreiten.

7. Die folgenden Personen haben aufgrund einer Genehmigung Zugang zu den Videoüberwachungsaufzeichnungen:

a) Mitarbeiter einer externen Einrichtung, die Dienstleistungen im Bereich des physischen Schutzes von Personen und Sachen erbringt und mit der der Verwahrer eine entsprechende Vereinbarung über die Beauftragung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten geschlossen und sich verpflichtet hat, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten zu treffen.

b) IT-Systemadministrator,

c) Verwahrer.

§ 29

1. Der Verwahrer erfüllt als der Administrator die Verpflichtung gemäß Artikel 13 DSGVO, d.h. gegenüber den betroffenen Personen, deren Bild durch ein Videoüberwachungssystem aufgezeichnet wurde.

2. Die vorgenannte Informationspflicht wird durch Aushang der Informationsklausel an folgenden Stellen am Eingang der Räumlichkeiten des Verwahrers erfüllt.

3. Die Informationsklausel wird dem Kunden vor der Unterzeichnung des Vertrages zur Verfügung gestellt und ist Bestandteil des Vertrages (Anhang 5), ebenso wie dem Bevollmächtigten, falls er bestellt wurde.

4. Jede vom Videoüberwachungssystem erfasste Person hat das Recht, Informationen über das Vorhandensein des Videoüberwachungssystems, seinen Anwendungsbereich und -zweck, den Namen des Verwalters, seine Registrierungs- und Kontaktdaten zu erhalten, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen und eine Beschwerde beim Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten einzureichen.

 5. Die durch das Videoüberwachungssystem aufgezeichneten personenbezogenen Daten unterliegen dem Schutz, stellen keine öffentlichen Informationen dar, sind vertrauliche Informationen im Sinne der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und dürfen nicht an unbefugte Stellen weitergegeben werden.

6. Personen, die Zugang zum realen Bild oder zu Archivaufzeichnungen aus der Videoüberwachung haben, sind verpflichtet, das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Der Verwahrer als für die Verarbeitung dieser Daten Verantwortlicher hat diesen Personen entsprechende Genehmigungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt und mit externen Stellen entsprechende Vereinbarungen zur Übertragung personenbezogener Daten geschlossen.

§ 30

1. Die Aufzeichnungen aus dem Videoüberwachungssystem werden nur auf schriftlichen Antrag den befugten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt.

2. Aufgrund der Möglichkeit, die Rechte und Freiheiten Dritter zu verletzen, werden die Aufzeichnungen des Überwachungssystems natürlichen Personen nicht zur Verfügung gestellt.

3. Der Verwahrer verlängert die Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, wenn die in Absatz 1 genannte Person oder Behörde einen begründeten schriftlichen Antrag stellt, d. h. wenn die Aufzeichnungen als Beweismittel in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen würden.

4. In dem in Abs. 3 genannten Fall wird die Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen um die für den Abschluss des Verfahrens erforderliche Zeit verlängert.

5. Ein Antrag an den Verwahrer auf Sicherstellung der Aufzeichnung ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem das vom Videoüberwachungssystem der Depotbank aufgezeichnete Ereignis eingetreten ist, beim Büro des Verwahrers einzureichen oder per Einschreiben an die Adresse des Sitzes des Verwahrers zu senden und muss das ungefähre Datum und die ungefähre Uhrzeit des Ereignisses angeben. Die Nichteinhaltung der oben genannten Frist garantiert nicht die Sicherheit der Videoüberwachung, da die Videoüberwachung möglicherweise entfernt wird. Wird der Zeitpunkt des Ereignisses nicht angegeben, kann es unmöglich sein, die Aufzeichnung zu finden.

6. Die von den Videoüberwachungsaufzeichnungen angefertigte Kopie wird bei dem Verwahrer für einen Zeitraum von 3 Monaten aufbewahrt. Wird die Kopie nicht vom Antragsteller abgeholt, wird sie nach Ablauf dieser Frist vernichtet.

KAPITEL IX

Haftungsgrundsätze

§ 31

1. Der Verwahrer haftet gegenüber dem Kunden für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Bestimmungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Der Verwahrer haftet nicht für Handlungen und Unterlassungen des Kunden oder des Bevollmächtigten sowie für Ereignisse, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind oder von Personen verursacht werden, denen der Kunde die Schlüssel/Zugangskarten und die Identifikationskarten/PIN zur Verfügung gestellt hat.

3. Der Verwahrer haftet nicht für Gegenstände, die in einem automatischen Schließfach oder außerhalb der Schließfächer zurückgelassen werden.

§ 32

1. Der Kunde haftet gegenüber dem Verwahrer für alle Schäden, die am beweglichen und unbeweglichen Eigentum des Verwahrers und an immateriellen Vermögenswerten, wie z. B. Software, die sich im Besitz des Verwahrers befinden oder von ihr verwahrt werden, entstehen.

2. Der Kunde haftet für alle in Abs. 1 genannten Schäden, die durch den Auftragnehmer oder durch die Weitergabe an Dritte oder durch unsorgfältigen Umgang mit dem Schlüssel/der Zugangskarte/der Identifikationskarte/der PIN verursacht werden.

KAPITEL X

Vergütungen und Nebenkosten

§ 33

1. Für die Anmietung eines automatischen Schließfaches zahlt der Kunde an den Verwahrer die Miete in der in der Preisliste angegebenen Höhe.

2. Der Kunde verpflichtet sich, die Miete für die gesamte Mietdauer im Voraus zu zahlen.

3. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem die Vergütung auf dem im Vertrag angegebenen Bankkonto des Verwahrers gutgeschrieben wird. Ändert sich die Kontonummer, so teilt der Verwahrer dies dem Kunden schriftlich mit.

4. Der Kunde kann auch persönlich in der Kasse während der Geschäftszeiten bezahlen.

5. Der Verwahrer behält sich das Recht vor, die in der Preisliste aufgeführten Entgelte und Zuschläge während der Mietzeit aus triftigen Gründen zu ändern, worüber er den Kunden spätestens zwei Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Preisliste informiert. Die Preise werden zu dem in der Mitteilung über die Änderung angegebenen Zeitpunkt geändert.

6. Zusätzliche Gebühren, deren Höhe in der Preisliste angegeben ist, gelten unter anderem bei:

  • Verlust/Zerstörung der Zugangskarte
  • Verlust/Zerstörung der Identifikationskarte
  • Ersatz eines Schließfaches bei dessen Beschädigung oder Notöffnung = Beschädigung des verlorenen Schlüssels
  • Verriegeln/Entriegeln des Zugangs zum Schließfach
  • Servicebesuch wegen Verschuldens des Kunden
  • Ungerechtfertigte Auslösung des Alarms in den Räumlichkeiten
  • nicht vertragsgemäße Nutzung des Schließfachs bis zu 3 Monaten – 200% der in der Preisliste für die Schließfachmiete angegebenen Monatsgebühr für jede angefangenen 30 Tage der Verwahrung des Depots nach Beendigung des Mietvertrags.
  • nicht vertragsgemäße Verwahrung des Inhaltes des Schließfachs bis zu 9 Monaten – 500 % der in der Preisliste für die Schließfachmiete angegebenen Monatsgebühr für jede angefangenen 30 Tage der Verwahrung nach Beendigung des Mietvertrags.

KAPITEL XI

Versicherung

§ 34

1. Der Verwahrer ist verpflichtet, jedes automatisierte Schließfach zu der in der Preisliste angegebenen Mindestversicherungssumme zu versichern.

2. Unabhängig von der in Punkt 1 beschriebenen Mindestversicherung ermöglicht der Verwahrer die zusätzliche Versicherung des Schließfachs im Rahmen einer direkten, individuellen Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Versicherer auf Kosten des Kunden.

3. Die finanzielle Haftung des Verwahrers für den Verlust oder die Beschädigung des Inhalts eines Schließfachs ist auf die Versicherungssumme des Schließfachs begrenzt.

KAPITEL XII

Änderung der AGB

§ 35

1. Der Verwahrer behält sich das Recht vor, diese AGB aus wichtigen Gründen zu ändern, einschließlich:

1.1 wenn sich die Verpflichtung zur Änderung der AGB aus allgemein gültigen Vorschriften, einem Gerichtsurteil oder einer Verwaltungsentscheidung, Änderungen in den IT- und Datenkommunikationssystemen, Änderungen im Sicherheitssystem des Tresors und der Schließfächer, Änderungen im AML-Verfahren, Änderungen in der Auslegung der geltenden Vorschriften und in anderen besonders begründeten Fällen ergibt, die den Verwahrer zur Änderung der AGB verpflichten.

1. 2 bei Schreibfehlern, Ungenauigkeiten, Zweifeln, Lücken oder anderen Unzulänglichkeiten oder Unstimmigkeiten in den AGB, die nicht durch Auslegung der Geschäftsordnung beseitigt werden können,

2. Der Verwahrer informiert den Kunden spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich oder elektronisch über die Änderungen der Regeln, wobei er in den Informationen angibt, wo die Regeln zur Verfügung gestellt werden, oder die Regeln dem Schreiben beifügt.

3. Ein Kunde, der mit den Änderungen der AGB nicht einverstanden ist, hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, bevor die Änderungen an den AGB in Kraft treten. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform unter Androhung der Unwirksamkeit.

4. Wenn der Kunde den Vertrag aufgrund einer Änderung der AGB kündigt, erstattet der Verwahrer die vom Kunden gezahlte Miete in einem Verhältnis, das der tatsächlichen Nutzungsdauer des Schließfachs entspricht.

5. Bei der Berechnung der in Absatz 4 genannten tatsächlichen Mietdauer wird davon ausgegangen, dass ein Jahr 360 Tage und ein Monat 30 Tage hat.

KAPITEL XIII

Kündigung oder Auslaufen des Vertrags

§ 36

Der Vertrag kann durch Ablauf der Frist, für die er geschlossen wurde, durch Kündigung des Vertrages durch den Kunden oder den Verwahrer oder durch den Tod des Kunden beendet werden.

§ 37

1. Der Verwahrer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung für den Kunden kündigen, wenn Umstände eintreten, die eindeutig darauf hindeuten oder den begründeten Verdacht begründen, dass der Kunde im Tresorfach die in § 17(2) der AGB genannten beweglichen Sachen aufbewahrt.

§ 38

Der Verwahrer benachrichtigt den Kunden spätestens 7 Tage vor Ablauf der Mietzeit des Schließfachs über diese Tatsache und fordert ihn zur Abholung des Depots auf.

§ 39

1. Der Kunde verpflichtet sich, das automatische Schließfach zu leeren und die unbeschädigten Schlüssel sowie die Zugangs- und Identifikationskarten spätestens am letzten Tag der entgeltlichen Mietzeit zurückzugeben.

2. Der Kunde ist verpflichtet, zusätzliche Gebühren in der in der Preisliste angegebenen Höhe zu zahlen, wenn alle Schlüssel oder Karten fehlen, die Schlüssel beschädigt oder die Zugangskarten oder Identifikationskarten zerstört werden.

3. Der Bevollmächtigte kann, wenn er die Karten und den Schlüssel in seinem Besitz hat, den Inhalt des Depots abholen.

4. Erscheint der Kunde trotz der in § 38 genannten Aufforderung nach Ablauf von 3 Monaten nach Ablauf der Laufzeit des Mietvertrags über das Schließfach nicht zur Abholung des Inhalts des Schließfachs, kann der Verwahrer auf Kosten und Gefahr des Kunden eine Notöffnung des Schließfachs vornehmen, für die ein Notöffnungsprotokoll erstellt wird.

5. Für die Zeit, in der die Verwahrung nach Beendigung des Vertrages im automatischen Schließfach verbleibt, zahlt der Kunde dem Verwahrer eine Gebühr für die nicht routinemäßige Nutzung des Depots.

6. Bewegliche Sachen, die in Verwahrung verbleiben und nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Vertrages abgeholt werden, gelten als aufgegeben im Sinne von Artikel 180 des polnischen Zivilgesetzbuchs.

7. Der Verwahrer kann in dem in Abs. 4 genannten Fall auch nach eigenem Ermessen und auf Kosten des Kunden handeln:

7.1. das Depot in einer gerichtlichen Hinterlegungsstelle zu hinterlegen, nachdem er die vorherige Zustimmung des Gerichts zur Hinterlegung des Verwahrungsgegenstandes

 in der Gerichtsverwahrung

7.2. das Depot unter Aufsicht eines Notars oder Gerichtsvollziehers versteigern,

7.3. nach Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrags das Depot

zerstören und ein Vernichtungsprotokoll erstellen.

8. Für die Zeit, in der die Verwahrung nach Beendigung des Vertrages im Tresorfach verbleibt, zahlt der Kunde dem Verwahrer eine Gebühr für die außervertragliche Nutzung des Tresorfachs für jede angefangene 30-tägige Verwahrung des Depots nach Beendigung des Vertrages.

9. Hat der Kunde das automatische Schließfach nach Ablauf des Vertrags nicht freigegeben, wird der Zugang zum Fach gesperrt, bis das ASF geleert ist, jedoch nicht länger als 3 Monate nach Ablauf des Vertrags. Für diesen Zeitraum hat der Verwahrer Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 200 % der in der Preisliste für die Anmietung des ASF angegebenen monatlichen Gebühr, die vor dem Zugang zum Schließfach für jeden angefangenen 30-tägigen Zeitraum der Verwahrung des Depots nach Beendigung des Mietvertrags zu zahlen ist.

10. Nach Ablauf von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Sperrung des Zugangs zum ASF kann der Verwahrer auf Kosten und Risiko des Kunden eine Notöffnung eines automatischen Schließfachs vornehmen, um die das Depot zu versiegeln und es für einen weiteren Zeitraum von 9 Monaten im Lager des Verwahrers zu lagern. Für die Zeit, in der der Inhalt des automatischen Schließfachs im Lager des Verwahrers verbleibt, hat der Verwahrer Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 500 % der in der Preisliste für die Anmietung eines ASF festgelegten monatlichen Gebühr, die vor der Freigabe das Depots zu zahlen ist, für jeden angefangenen 30-tägigen Aufbewahrungszeitraum des das Depots nach Beendigung des Mietvertrags.

KAPITEL XIV

Zustellung von Schriftstücken

§ 40

1. Der Verwahrer sendet den gesamten Schriftverkehr nach ihrer Wahl an die Wohnanschrift des Kunden oder an die im Vertrag angegebene E-Mail-Adresse.

2. Der Kunde sendet die Korrespondenz an den Verwahrer an die Adresse seines eingetragenen Sitzes, sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag nichts anderes angegeben ist.

KAPITEL XV

Datenschutzbestimmungen

§ 41

1. Mit dem Abschluss des Vertrages erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten in der Datenbank des Verwahrers gespeichert werden, was gleichbedeutend damit ist, dass der Kunde der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu den für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Zwecken zustimmt.

2. Erfolgt der Zugang zum ASF mittels biometrischer Identifikation, so ist die Unterzeichnung des Vertrags durch den Kunden gleichbedeutend mit der Zustimmung zur Durchführung der biometrischen Identifikation und zur Verarbeitung der biometrischen Daten des Kunden für die Zwecke, die für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind.

2. Personenbezogene Daten werden unter Gewährleistung der Sicherheit und in Übereinstimmung mit den allgemein geltenden Gesetzen gespeichert und ausschließlich für die Erfüllung des Vertrages verwendet und dürfen nur auf Ersuchen von Behörden in Übereinstimmung mit den geltenden polnischen Rechtsvorschriften zugänglich gemacht werden.

3. Der Verwahrer stellt die personenbezogenen Daten des Kunden auf schriftlichen Antrag des Kunden zur Verfügung, und der Kunde hat das Recht, diese Daten zu korrigieren oder zu ändern.

4. Der Verwahrer gewährleistet die Vertraulichkeit der Daten ihrer Kunden und des Inhalts der Schließfächer, vorausgesetzt, dass der Kunde alle in den AGB und dem Vertrag festgelegten Regeln einhält.

5. Die Kundendaten werden von dem Verwahrer SKRYTKA.EU Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością mit Sitz in Warschau (02-001), Aleje Jerozolimskie 89/46 , REGON: 388458089, NIP-Nr.: 8792730444, KRS-Nr. 0000890404 verarbeitet.

6. Im Falle der Beendigung des Vertrages durch den Kunden wird der Verwahrer die personenbezogenen Daten des Kunden auf dessen Verlangen unverzüglich löschen.

7. Die Bestimmungen des § 40 gelten entsprechend für Bevollmächtigte.

KAPITEL XVI

Schlussbestimmungen

§ 42

1. Vor Vertragsabschluss werden dem Kunden die AGB, die Preisliste und das AML-Verfahren zur Verfügung gestellt, die einen integralen Bestandteil des Vertrages darstellen.

2. Der Inhalt der Bestimmungen ist für den Kunden ab Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bindend.

3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt der AGB und des Vertags sind die Bestimmungen des Vertrags maßgebend.

4. Sollte sich eine Bestimmung des Vertrages oder der Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft, es sei denn, die Umstände deuten darauf hin, dass die Parteien den Vertrag nicht geschlossen hätten, wenn sie die Ungültigkeit der betreffenden Bestimmung gekannt hätten. Eine unwirksame Bestimmung kann mit Zustimmung beider Parteien durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden.

5. In Angelegenheiten, die in diesem Vertrags nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und andere gesetzliche Bestimmungen

6. Mit dem Abschluss des Vertrages erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Verwahrer gemäß Artikel 306 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit einem Pfandrecht zur Sicherung der Ansprüche des Kunden gegen den Verwahrer aus dem Vertrag oder diesen AGB belastet werden kann. Die Befriedigung des Verwahrers als Pfandgläubiger kann durch den Verkauf des Pfandes im Wege einer öffentlichen Ausschreibung (öffentliche Versteigerung) durch einen Notar oder Gerichtsvollzieher oder durch ein Vollstreckungsverfahren erfolgen.

7. Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung des Vertrages ergeben, ist das für den Sitz des Verwahrers zuständige Gericht zuständig, es sei denn, der Vertrag wird von einem Verbraucher geschlossen.

8. Alle Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, andernfalls sind sie ungültig.

9. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über die Bedingungen der Aufbewahrung und Sicherheit der im Tresor verwahrten Gegenstände vertraulich zu behandeln.

10. Diese AGB treten in Kraft am 15.11.2021